Art. 22i – Zugriff auf VIS-Daten zur Identifizierung

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die möglicherweise bereits im VIS erfasst wurde oder die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, haben die Behörden, die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Kontrollen der Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt zuständigen Behörden Zugang zum VIS zur Suche anhand der Fingerabdrücken jener Person. Können die Fingerabdrücke jener Person nicht verwendet werden oder ist die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchabfrage anhand der in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g oder Buchstabe j genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.
(2)Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels, dass Daten über den Antragsteller im VIS gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz sowie in damit verknüpften Antragsdatensätzen nach Artikel 22a Absatz 4: a) Antragsnummer, Statusinformation und Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde; b) die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i genannten Daten; c) in Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j genannte Gesichtsbilder; d) die Daten, die nach den Artikeln 22c bis 22f in Bezug auf erteilte, verweigerte, entzogene, aufgehobene, annullierte, verlängerte oder erneuerte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel eingegeben wurden.
(3)Ist die Person Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, so greifen die zuständigen Behörden zunächst gemäß Artikel 22g oder 22h auf das VIS zu.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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