Art. 22j – Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Ausschließlich zum Zwecke der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß den Artikeln 12 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, haben die zuständigen Asylbehörden Zugang zum VIS für Suchanfragen anhand der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt. Können die Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht verwendet werden oder ist die Suchanfragen anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchanfrage anhand der in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g oder Buchstabe j genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.
(2)Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel im VIS gespeichert ist, so erhält die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und — bezüglich der Daten nach Buchstabe e des vorliegenden Absatzes — in damit verknüpften Antragsdatensätzen zum Ehegatten und zu den Kindern nach Artikel 22a Absatz 4: a) die Antragsnummer und die Behörde, die das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder den Aufenthaltstitel erteilt, aufgehoben, annulliert, verlängert oder erneuert hat; b) die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i genannten Daten; c) die Daten, die nach den Artikeln 22c, 22e und 22f in Bezug auf erteilte, entzogene, aufgehobene, annullierte, verlängerte oder erneuerte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel eingegeben wurden; d) Gesichtsbilder nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j; e) die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten in den verknüpften Antragsdatensätzen zu dem Ehegatten und den Kindern.
(3)Die Abfrage im VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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