Art. 22n – Verfahren für den Zugang zu VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Die in Artikel 22l Absatz 5 genannten operativen Stellen übermitteln einen begründeten elektronischen oder schriftlichen Antrag auf Zugriff auf VIS-Daten an die in Absatz 3 dieses Artikels genannten zentralen Zugangsstellen. Nach Eingang eines Antrags auf Zugang prüfen die zentralen Zugangsstellen, ob die Bedingungen nach Artikel 22o erfüllt sind. Sind die Bedingungen erfüllt, so bearbeitet die zentrale Zugangsstelle den Antrag. Die VIS-Daten, auf die zugegriffen wird, werden den in Artikel 22l Absatz 5 genannten operativen Stellen so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.
(2)In Fällen von außergewöhnlicher Dringlichkeit, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für das Leben einer Person im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer anderen schweren Straftat abgewendet werden muss, bearbeitet die zentrale Zugangsstelle den Antrag unverzüglich und prüft erst nachträglich, ob alle Bedingungen des Artikels 22o erfüllt sind, einschließlich der Frage, ob tatsächlich ein Dringlichkeitsfall gegeben war. Die nachträgliche Prüfung wird unverzüglich und in jedem Fall spätestens sieben Arbeitstage nach der Bearbeitung des Antrags durchgeführt.
(3)Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass der Zugriff auf VIS-Daten nicht berechtigt war, so löschen alle Behörden, die auf solche Daten zugegriffen haben, unverzüglich die aus dem Zugriff auf das VIS gewonnenen Daten und melden die Löschung der zentralen Zugangsstelle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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