Art. 29a – Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Die in Artikel 6 Absatz 4, den Artikeln 9 bis 14, Artikel 22a und den Artikeln 22c bis 22f genannten Daten werden erst nach einer von den verantwortlichen nationalen Behörden vorgenommenen Qualitätskontrolle in das VIS eingegeben und vom VIS nach einer vom VIS gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommenen Qualitätskontrolle verarbeitet.
(2)Qualitätskontrollen der in den Artikeln 9 bis 14, Artikel 22a und den Artikeln 22c bis 22f genannten Daten werden vom VIS gemäß diesem Absatz vorgenommen. Die Qualitätskontrollen werden bei der Erstellung oder Aktualisierung von Antragsdatensätzen im VIS eingeleitet. Entsprechen die Qualitätskontrollen nicht den festgelegten Qualitätsstandards, so werden die verantwortlichen Behörden durch das VIS automatisch benachrichtigt. Die automatisierten Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 und Artikel 22b Absatz 2 werden vom VIS nur nach einer positiven Qualitätskontrolle ausgelöst. Qualitätskontrollen von Gesichtsbildern und Fingerabdrücken werden bei der Erstellung oder Aktualisierung von Antragsdatensätzen im VIS vorgenommen, um sicherzustellen, dass Mindestdatenqualitätsstandards eingehalten werden, die einen Abgleich biometrischer Daten ermöglichen. Qualitätskontrollen der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Daten werden bei der Speicherung von Informationen über die zuständigen nationalen Behörden im VIS vorgenommen.
(3)Für die Speicherung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Daten werden Qualitätsstandards festgelegt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Spezifikationen dieser Qualitätsstandards. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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