Art. 34 – Führen von Protokollen

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Alle Mitgliedstaaten, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA führen Protokolle über alle ihre Datenverarbeitungsvorgänge im VIS. Diese Protokolle enthalten folgende Angaben: a) den Zugangszweck, b) das Datum und die Uhrzeit, c) die Art der eingegebenen Daten, d) die Art der für die Suchabfrage verwendeten Daten und e) den Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgerufen hat. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Protokolle über die zur Eingabe von Daten in das VIS oder den Abruf von Daten aus dem VIS ermächtigten Bediensteten.
(2)Für Abfragen und Konsultationen nach den Artikeln 9a bis 9g und 22b wird für jeden Datenverarbeitungsvorgang, der im VIS und im EES, im ETIAS, im SIS, im ECRIS-TCN beziehungsweise in Eurodac durchgeführt wird, ein Protokoll gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 28a der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 18a der Verordnung (EU) 2018/1861, Artikel 18a der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehungsweise Artikel 31a der Verordnung (EU) 2019/816 geführt.
(3)Für die in Artikel 45c dieser Verordnung genannten Vorgänge wird ein Protokoll jedes Datenverarbeitungsvorgangs im VIS und im EES gemäß dem genannten Artikel und Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 geführt. Für die in Artikel 17a dieser Verordnung genannten Vorgänge wird ein Protokoll jedes Datenverarbeitungsvorgangs im VIS und im EES gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 geführt.
(4)Nach dem vorliegenden Artikel geführte Protokolle dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Die Protokolle werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Änderung geschützt und ein Jahr nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Artikel 23 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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