Art. 46 – Begleitungs- und Evaluierungsrahmen

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EMFAF sowie erforderlichenfalls die programmspezifischen Indikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 Anwendung.
(2)Im Einklang mit ihrer Berichterstattungspflicht nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Leistung des EMFAF. In diesem Bericht verwendet die Kommission die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten zentralen Leistungsindikatoren.
(3)Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die einschlägigen Umsetzungsdaten auf Vorhabenebene, die auch die Hauptmerkmale des Begünstigten (Name, Art des Begünstigten, Größe des Unternehmens, Geschlecht und Kontaktdaten) und der unterstützten Vorhaben (spezifisches Ziel, Art des Vorhabens, betroffener Sektor, Indikatorenwerte, Fortschritt des Vorhabens, CFR-Kennnummer, Finanzdaten und Art der Unterstützung) umfassen. Die Daten werden bis zum 31. Januar und 31. Juli jedes Jahres übermittelt. Die erste Übermittlung dieser Daten erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, in denen präzisiert wird, was unter den Daten im Sinne von Absatz 3 des vorliegenden Artikels genau zu verstehen ist und wie sie zu präsentieren sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I durch Ergänzung der zentralen Leistungsindikatoren zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen vorzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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