Art. 47 – Berichterstattung über die Ergebnisse des finanzierten Vorhabens

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Die Begünstigten melden nach dem Abschluss des Vorhabens und spätestens zum Zeitpunkt des abschließenden Zahlungsantrags den Wert der relevanten Ergebnisindikatoren. Die Verwaltungsbehörde überprüft, ob der vom Begünstigten parallel zur Abschlusszahlung gemeldete Wert der Ergebnisindikatoren plausibel ist.
(2)Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 festgelegten Fristen verschieben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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