Art. 48 – Durchführung der GFP

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

Aus dem EMFAF wird die Durchführung der GFP unterstützt durch
a)wissenschaftliche Beratung und Bereitstellung von Kenntnissen zur Förderung fundierter und effizienter Entscheidungen im Bereich der Fischereibewirtschaftung im Rahmen der GFP, unter anderem durch die Beteiligung von Sachverständigen an wissenschaftlichen Gremien;
b)regionale Zusammenarbeit bei Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere im Rahmen der Mehrjahrespläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der genannten Verordnung;
c)die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
d)die Arbeitsweise von Beiräten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 mit dem Ziel der Beteiligung an der GFP sowie deren Unterstützung;
e)freiwillige Beiträge zu den Aktivitäten internationaler Organisationen im Fischereibereich, in Übereinstimmung mit den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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