Art. 49 – Förderung sauberer und gesunder Meere und Ozeane

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Aus dem EMFAF wird die Förderung sauberer und gesunder Meere und Ozeane unterstützt, auch durch Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG und Maßnahmen zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem Ziel der Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Umsetzung der europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft.
(2)Die Unterstützung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG, gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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