ErwGr. 10

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Im Einklang mit Artikel 3 EUV sollten mit dem Fonds Tätigkeiten gefördert werden, mit denen der Schutz von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung sichergestellt wird. Mit dem Fonds sollten auch Schutzvorkehrungen und Beistand für Kinder im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes, insbesondere für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen, unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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