ErwGr. 9

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Bei der Durchführung des Fonds sollten die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte und Grundsätze und die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Menschenrechte uneingeschränkt eingehalten werden. Insbesondere sollten bei der Durchführung des Fonds die Grundrechte wie das Recht auf Achtung der Würde des Menschen, das Recht auf Leben, das Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ebenso wie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung uneingeschränkt geachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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