ErwGr. 7

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Um die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen und echten Sicherheitsunion mit dem Ziel, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, zu fördern, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet und verwaltet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Hilfe seitens der Union erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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