Art. 17 – Sitz des Bürgerbeauftragten

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

Der Sitz des Bürgerbeauftragten ist der Sitz des Europäischen Parlaments, der gemäß Buchstabe a des einzigen Artikels des Protokolls Nr. 6 bestimmt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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