Art. 18 – Durchführungsbestimmungen

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

Der Bürgerbeauftragte erlässt nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Diese müssen mit dieser Verordnung in Einklang stehen und zumindest Bestimmungen über Folgendes enthalten:
a)Verfahrensrechte von Beschwerdeführern und betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
b)Eingang, Bearbeitung und Abschluss einer Beschwerde;
c)Initiativuntersuchungen; und
d)Folgeuntersuchungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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