ErwGr. 20

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

Die öffentlich-private Partnerschaft in Form des Gemeinsamen Unternehmens sollte sowohl über die finanziellen als auch über die technischen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um der Komplexität eines immer rascheren Innovationstempos auf diesem Gebiet gerecht zu werden. Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sollten daher sein: die Union, die Mitgliedstaaten und die mit „Horizont Europa“, dem Programm „Digitales Europa“ oder der Fazilität „Connecting Europe“ assoziierten Drittländer, die sich auf eine gemeinsame europäische Initiative im Bereich des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik verständigen, sowie Vereinigungen, die die sie konstituierenden Rechtspersonen vertreten, und andere Organisationen, die ausdrücklich und aktiv an der Hervorbringung von Forschungs- und Innovationsergebnissen und der Entwicklung und Einführung von Hochleistungsrechen- und Quanteninformatik-Kapazitäten mitwirken oder zur Behebung des Qualifikationsdefizits beitragen und das Know-how im Bereich des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik in Europa halten. Das Gemeinsame Unternehmen sollte neuen Mitgliedern offenstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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