ErwGr. 21

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 sollten die finanziellen Beiträge der anderen Mitglieder als der Union mindestens 50 % betragen und sollten bis zu 75 % der aggregierten Mittelbindungen des Gemeinsamen Unternehmens ausmachen können. Umgekehrt sollte der Unionsbeitrag, einschließlich aller zusätzlichen Mittel der mit „Horizont Europa“, dem Programm „Digitales Europa“ oder der Fazilität „Connecting Europe“ assoziierten Drittländer, 50 % der aggregierten Mittelbindungen des Gemeinsamen Unternehmens nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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