ErwGr. 29

REG_2021_1529 · zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus auch auf lokaler Ebene die Konformität, Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Kommission sollte gewährleisten, dass wichtige Interessenträger der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale und regionale Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei Prozessen der Gestaltung und Durchführung der Programme und den damit verbundenen Überwachungsverfahren sinnvoll mitwirken können. Die Rolle der Zivilgesellschaft sollte sowohl im Rahmen von Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden. Ebenso sollten mit der Unionshilfe auch Menschenrechtsverteidiger unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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