ErwGr. 31

REG_2021_1529 · zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, die Maßnahmen dieser Begünstigten zur Reform ihrer Politik-, Rechts- und Wirtschaftssysteme im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union voranzubringen. Die Hilfe sollte sowohl auf einem leistungsbasierten Ansatz als auch auf dem Grundsatz des „gerechten Anteils“ beruhen, um Fortschritte bei allen in Anhang I aufgeführten Begünstigten zu gewährleisten. Die Hilfe sollte gezielt gewährt und an die jeweiligen Situationen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst werden, wobei die weiteren Anstrengungen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind, berücksichtigt werden. Der Bedarf und die Kapazitäten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollten ebenfalls entsprechend dem Grundsatz des „gerechten Anteils“ berücksichtigt werden, damit es nicht zu einer unverhältnismäßig geringen Hilfe im Vergleich zu anderen Begünstigten kommt. Art und Umfang der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung sollten sich nach der Leistung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, insbesondere nach ihrem Engagement für die Durchführung von Reformen und den dabei erzielten Fortschritten, richten, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, Stärkung der demokratischen Institutionen und Reform der öffentlichen Verwaltung sowie wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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