ErwGr. 30

REG_2021_1529 · zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Die Prioritäten für die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten in einem Programmplanungsrahmen festgelegt werden, den die Kommission für die Dauer des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2021 bis 2027 (im Folgenden „IPA-Programmplanungsrahmen“) erstellt. Der IPA-Programmplanungsrahmen sollte in Partnerschaft mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit den allgemeinen politischen Rahmenbedingungen und den entsprechenden Grundsätzen sowie den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien festgelegt werden. Im IPA-Programmplanungsrahmen sollten die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden soll, ausgewiesen und für jeden Unterstützungsbereich ein Richtbetrag, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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