ErwGr. 32

REG_2021_1529 · zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Zeigen die einschlägigen Indikatoren, dass einer der in Anhang I aufgeführten Begünstigten in den unter den Ansatz „Wesentliches zuerst“ fallenden Bereichen signifikante Rückschritte gemacht hat oder dauerhaft keinerlei Fortschritte erzielt hat, so sollten — unbeschadet der Befugnisse des Rates zum Erlass restriktiver Maßnahmen im Anschluss an einen Beschluss über die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie unbeschadet der Befugnis der Kommission zur Aussetzung von Zahlungen oder der Umsetzung von Finanzierungsvereinbarungen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) — Art und Umfang der Hilfe entsprechend angepasst werden. Der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts durch die Begünstigten sollte gebührende Beachtung zukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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