ErwGr. 16

REG_2021_1755 · zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Union sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften erstrecken sich auch auf die allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, wie sie in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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