ErwGr. 19

REG_2021_1755 · zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

Innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor Auszahlung der ersten Tranche der Vorfinanzierung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen der benannten Stellen sowie der Stelle mitteilen, an die die Vorfinanzierung ausgezahlt wird, und bestätigen, dass die Beschreibungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve erstellt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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