ErwGr. 18

REG_2021_1755 · zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

Damit die Mitgliedstaaten die zusätzlichen Mittel einsetzen können und ausreichende finanzielle Mittel für die rasche Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Reserve zur Verfügung stehen, sollte ein erheblicher Teil dieser Mittel als Vorfinanzierung, ausgezahlt in drei Tranchen in den Jahren 2021, 2022 und 2023, ausgezahlt werden. Bei der Methode für die Zuweisung der Mittel aus der Reserve sollten — auf der Grundlage zuverlässiger und amtlicher Statistiken — die Bedeutung der Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs, die Bedeutung des Handels mit dem Vereinigten Königreich und die Bedeutung der nachbarschaftlichen Beziehungen für die Regionen mit gemeinsamen Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich und ihre Gemeinschaften berücksichtigt werden. Da es sich beim Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union um ein einzigartiges Ereignis handelt und wesentliche Aspekte der Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach dem Ende des Übergangszeitraums nach wie vor ungewiss sind, lässt sich schwer abschätzen, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten nun rasch treffen müssen, um den Auswirkungen des Austritts entgegenzuwirken. Daher muss den Mitgliedstaaten Flexibilität eingeräumt und insbesondere der Kommission ermöglicht werden, den Finanzierungsbeschluss über die Vorfinanzierung anzunehmen, ohne dass die Kommission verpflichtet ist, gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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