ErwGr. 21

REG_2021_1755 · zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) sollte die Reserve auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für nationale, regionale und kommunale Behörden, sowie Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Wirkung der Reserve umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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