ErwGr. 14

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Mit „Horizont Europa“ wird ein stärker strategisch ausgerichtetes, kohärenteres und wirkungsorientierteres Konzept für europäische Partnerschaften eingeführt, das auf den Erfahrungen aus der Zwischenbewertung zu Horizont 2020 aufbaut. Diese Verordnung ist im Einklang mit dem neuen Ziel auf eine wirksamere Nutzung institutionalisierter europäischer Partnerschaften ausgerichtet, insbesondere durch den Schwerpunkt auf klaren Zielen, Ergebnissen und Wirkungen, die bis 2030 erreicht werden können, und durch die Gewährleistung eines klaren Beitrags zu den entsprechenden politischen Prioritäten und Strategien der Union. Eine enge Zusammenarbeit und Synergien mit anderen einschlägigen Initiativen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, sind entscheidend dafür, dass eine größere wissenschaftliche, sozioökonomische und ökologische Wirkung erzielt und die Nutzung der Ergebnisse sichergestellt werden kann. Die gemeinsamen Unternehmen können zu diesem Zweck Bestimmungen von „Horizont Europa“ zur Anwendung bringen, die verschiedene Arten von Synergien, beispielsweise alternative, kumulative oder kombinierte Förderung und Mittelübertragungen, ermöglichen. Bei der Bewertung der Gesamtauswirkungen sollten umfassendere, über die Beiträge der Partner hinausgehende und von den gemeinsamen Unternehmen angestoßene Investitionen, die zur Verwirklichung von deren Zielen beitragen, berücksichtigt werden, um den Weg für eine beschleunigte Markteinführung innovativer Lösungen zu ebnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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