REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014
Diese Verordnung beruht auf den in der Verordnung über „Horizont Europa“ dargelegten Grundsätzen und Kriterien, unter anderem Offenheit und Transparenz, einem starken Mobilisierungseffekt und langfristigen Verpflichtungen aller Beteiligten. Eines der Ziele dieser Verordnung besteht darin, dafür zu sorgen, dass die gemeinsamen Unternehmen und ihre Maßnahmen einem breiten Spektrum von Einrichtungen, einschließlich Neueinsteigern, die auch im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ vorgesehenen strategischen Koordinierungsprozess für Europäische Partnerschaften überwacht werden, offenstehen. Solche Partnerschaften sollten allen Einrichtungen offenstehen, die willens und in der Lage sind, auf das gemeinsame Ziel hinzuarbeiten, sollten eine breite und aktive Beteiligung der Interessenträger an ihren Tätigkeiten, ihrer Mitgliedschaft und ihrer Governance fördern und sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse allen Europäerinnen und Europäern zugutekommen, insbesondere durch die umfassende Verbreitung der Ergebnisse und vorausgehende Maßnahmen in der gesamten Union. Bei privaten Mitgliedern und den sie konstituierenden oder den mit ihnen verbundenen Rechtsträgern mit Sitz in Drittländern sollte das Interesse der Union und des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gewahrt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission private Mitglieder auffordern können, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Zu solchen Maßnahmen könnte die Gewährleistung eines angemessenen Umgangs mit vertraulichen Informationen oder die Beschränkung bestimmter Einrichtungen in Bezug auf bestimmte operative Tätigkeiten des privaten Mitglieds gehören.
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