ErwGr. 17

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Um die kohärente Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ zu gewährleisten, sollten die gemeinsamen Unternehmen für Kohärenz mit dem Ansatz für im Rahmen des Arbeitsprogramms von „Horizont Europa“ finanzierte Maßnahmen in Bezug auf die Anwendung des genannten Artikels sowie mit den Rechtsvorschriften und Leitlinien der Union sorgen, die für seine Anwendung bei ähnlichen Themen im Arbeitsprogramm des betreffenden gemeinsamen Unternehmens relevant sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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