ErwGr. 51

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden prüfen, die in den Geltungsbereich ihres GAP-Strategieplans fallen, und die Kommission über die Ergebnisse dieser Prüfungen unterrichten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass direkt bei ihr eingelegten Beschwerden gemäß dem Ermessensspielraum, über den die Kommission bei der Entscheidung darüber verfügt, welche Fälle sie verfolgt (15), angemessen nachgegangen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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