ErwGr. 21

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Ein hohes Niveau an Cybersicherheit und Vertrauen in Technologien stellt eine Voraussetzung für einen erfolgreichen digitalen Wandel in der Union dar. Der Europäische Rat hat die Union und ihre Mitgliedstaaten in seinen Schlussfolgerungen vom 1. und 2. Oktober 2020 aufgefordert, das am 29. Januar 2020 angenommene Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit in vollem Umfang zu nutzen und insbesondere bei wichtigen Anlagen und Einrichtungen, die in den von der Union koordinierten Risikobewertungen als kritisch und sensibel eingestuft werden, die einschlägigen Beschränkungen für Hochrisikolieferanten anzuwenden. Der Europäische Rat hat betont, dass potenzielle 5G-Anbieter auf der Grundlage gemeinsamer objektiver Kriterien bewertet werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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