ErwGr. 18

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung aus der Fazilität sollte in Form eines Beitrags sui generis der Union geleistet werden; dieser sollte auf der Grundlage des für jeden Mitgliedstaat berechneten maximalen finanziellen Beitrags und unter Berücksichtigung der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans festgelegt und auf der Grundlage der unter Bezugnahme auf die Etappenziele und Zielwerte des Aufbau- und Resilienzplans erzielten Ergebnisse gezahlt werden. Daher sollte dieser Beitrag im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften dieser Verordnung und gemäß den Vorschriften zur Vereinfachung von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten in dieser Verordnung – vorbehaltlich der allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung gemäß der Haushaltsordnung – spezifische Vorschriften und Verfahren betreffend die Zuweisung, Durchführung und Kontrolle der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung niedergelegt werden. Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen sollten auf der Ebene der Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten als Begünstigte erfolgen, unabhängig von der Erstattung – in jedweder Form – von finanziellen Beiträgen von Mitgliedstaaten an Endempfänger. Die Mitgliedstaaten sollten auf alle Formen von finanziellen Beiträgen, einschließlich vereinfachter Kostenoptionen, zurückgreifen können. Unbeschadet des Rechts der Kommission, in Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten oder Doppelförderungen durch die Fazilität oder andere Unionsprogramme Maßnahmen zu ergreifen, sollten die Zahlungen nicht Gegenstand von Kontrollen der tatsächlich beim Begünstigten entstandenen Kosten sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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