ErwGr. 20

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Mit der Fazilität sollten Projekte unterstützt werden, die dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Unionsfinanzierung entsprechen. Die Fazilität sollte – außer in hinreichend begründeten Fällen – nicht als Ersatzfinanzierung für wiederkehrende nationale Ausgaben dienen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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