REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
Eingedenk des europäischen Grünen Deals als Strategie für nachhaltiges Wachstum in Europa sowie der Wichtigkeit, den Klimawandel in Übereinstimmung mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN wird die mit dieser Verordnung eingerichtete Fazilität Klimaschutzbelange und ökologische Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, das allgemeine Ziel der Verwendung von 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten die von der Fazilität unterstützten und in den Aufbau- und Resilienzplänen der einzelnen Mitgliedstaaten enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen Wandel – einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen – beitragen und einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die im Anhang dieser Verordnung dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist. Diese Methodik sollte entsprechend für Maßnahmen angewandt werden, die keinem in dem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können. Sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission zustimmen, so sollte es möglich sein, die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele – wie in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt – für einzelne Investitionen auf 40 % oder 100 % erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, durch welche die Auswirkungen auf die Klimaschutzziele zuverlässig verstärkt werden, Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans angehoben werden. Mit der Fazilität sollten Tätigkeiten gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union uneingeschränkt achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden "Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen") einhalten.
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