ErwGr. 10

REG_2021_383 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der die Liste der Beistoffe enthält, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist

Mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2016/109 (8) und (EU) 2018/619 der Kommission (9) wurden PHMB (1600; 1.8), CAS-Nummern 27083-27-8 und 32289-58-0, und PHMB (1415; 4.7), CAS-Nummern 32289-58-0 und 1802181-67-4, aufgrund unannehmbarer Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht als alte Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten unter anderem der Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel) genehmigt. Ihre Verwendung als Topf-Konservierungsmittel in Pflanzenschutzmitteln würde daher zu unannehmbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt führen. Daher sollten PHMB (1600; 1.8) und PHMB (1415; 4.7) ebenfalls in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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