ErwGr. 9

REG_2021_383 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der die Liste der Beistoffe enthält, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist

Die Verwendung von POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der Kommission (7) verboten, da Bedenken hinsichtlich der Toxizität von POE-Tallowin und der Möglichkeit einer negativen Auswirkung auf die menschliche Gesundheit festgestellt wurden. Da diese Bedenken auf die inhärenten Eigenschaften der betreffenden Stoffe zurückzuführen sind und sich daher nicht auf formulierte Glyphosat enthaltende Mittel beschränken, sondern gleichermaßen für formulierte Mittel gelten, die andere Wirkstoffe enthalten, sollte auch POE-Tallowin in die Liste der Beistoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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