ErwGr. 6

REG_2021_383 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der die Liste der Beistoffe enthält, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist

Die Liste unzulässiger Beistoffe sollte auch Stoffe umfassen, die gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgrund endokriner Eigenschaften besonders besorgniserregend sind, Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als endokrine Disruptoren identifiziert wurden, oder Stoffe, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als persistente organische Schadstoffe („POP“) identifiziert wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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