ErwGr. 8

REG_2021_383 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der die Liste der Beistoffe enthält, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist

Die Mitgliedstaaten haben Beistoffe identifiziert, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen wurden, sie als unzulässig befunden haben. Solche Beistoffe wurden von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Litauen, Österreich, Spanien und Norwegen notifiziert. Von diesen Beistoffen sollten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden: Beistoffe mit einer harmonisierten Einstufung als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, als mutagene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B oder als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; Beistoffe, die gemäß Artikel 57 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als PBT oder vPvB identifiziert wurden; Beistoffe, die gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgrund endokriner Eigenschaften als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert wurden, und Beistoffe, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 als POP identifiziert wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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