REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017
Investitionsprojekte, die in erheblichem Umfang von der Union unterstützt werden, insbesondere im Bereich Infrastruktur, sollten vom Durchführungspartner daraufhin überprüft werden, ob sie ökologische, klimabezogene oder soziale Auswirkungen haben. Ist dies der Fall, so sollten sie einer Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen werden, die Leitlinien Rechnung trägt, die von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit potenziellen Durchführungspartnern im Rahmen des Programms „InvestEU“ ausgearbeitet werden sollten. In diesen Leitlinien sollten die in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien, die der Feststellung dienen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit – unter anderem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen – ökologisch nachhaltig ist und mit den für andere Programme der Union ausgearbeiteten Leitlinien im Einklang steht, angemessen berücksichtigt werden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten solche Leitlinien angemessene Bestimmungen enthalten, damit kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, und Projekte unterhalb einer bestimmten Größe, die in den Leitlinien festzulegen ist, sollten von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen werden. Kommt ein Durchführungspartner zu dem Schluss, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen ist, so sollte er dem für den Fonds „InvestEU“ eingerichteten Investitionsausschuss (im Folgenden „Investitionsausschuss“) eine Begründung vorlegen. Finanzierungen und Investitionen, die nicht mit der Verwirklichung der Klimaschutzziele vereinbar sind, sollten für die Förderung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht kommen.
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