REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017
Vor der COVID-19-Krise nahmen die Investitionen in der Union zwar insgesamt zu, aber die Investitionen in risikoreichere Tätigkeiten wie Forschung und Innovation befanden sich nach wie vor auf einem unangemessen niedrigen Niveau; infolge der Krise dürften sie nun erheblich zurückgegangen sein. Bei der Überwindung der Krise, der Konsolidierung der Widerstandsfähigkeit der Union zur Bewältigung künftiger Herausforderungen und der Schaffung der notwendigen Technologien zur Verwirklichung der politischen Maßnahmen und Ziele der Union kommt Forschung und Innovation eine entscheidende Funktion zu. Mit dem Fonds „InvestEU“ sollte zur Verwirklichung des Ziels beigetragen werden, insgesamt mindestens 3 % des BIP der Union in Forschung und Innovation zu investieren. Hierzu müssten die Mitgliedstaaten und die Privatwirtschaft eigene verstärkte Investitionsmaßnahmen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ergreifen, damit nicht unzureichend in Forschung und Innovation investiert wird, was der Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Wirtschaft in der Union schadet und die Lebensqualität ihrer Bürgerinnen und Bürger schmälert. Aus dem Fonds „InvestEU“ sollten die passenden Finanzprodukte bereitgestellt werden, mit denen die verschiedenen Phasen des Innovationszyklus und ein breites Spektrum von Interessenträgern abgedeckt werden, um insbesondere den Ausbau und die Umsetzung von Lösungen in gewerbsmäßigem Umfang in der Union zu ermöglichen und so diese Lösungen auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu machen und die herausragende Leistung der Union im Bereich nachhaltiger Technologien auf globaler Ebene zu fördern; dies sollte in Synergie mit Horizont Europa, das durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Horizont Europa - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (im Folgenden "Verordnung über Horizont Europa") - eingerichtet werden soll, einschließlich des Europäischen Innovationsrates, erfolgen. In diesem Zusammenhang sollten die Erfahrungen mit Finanzinstrumenten wie InnovFin – EU-Mittel für Innovationen, die im Rahmen von Horizont 2020 eingeführt wurden, um den Zugang zu Finanzierungen für innovative Unternehmen zu erleichtern und zu beschleunigen, als solide Grundlage für die Leistung dieser gezielten Unterstützung herangezogen werden.
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