ErwGr. 25

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

In der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise erzielt der Markt keine in jeder Hinsicht effiziente Allokation der finanziellen Mittel, und das wahrgenommene Risiko beeinträchtigt den privaten Investitionsfluss erheblich. Vor diesem Hintergrund ist das zentrale Merkmal des Fonds „InvestEU“ – die Minderung des Risikos wirtschaftlich tragfähiger Projekte, um private Finanzmittel zu mobilisieren – besonders wichtig, um unter anderem dem Risiko einer asymmetrischen Erholung entgegenzuwirken. Mit dem Programm „InvestEU“ sollten Unternehmen in der Erholungsphase entscheidend unterstützt werden können, wobei unter anderem Kapitalunterstützung für KMU, die durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt wurden und sich Ende 2019 aus beihilferechtlicher Sicht noch nicht in Schwierigkeiten befanden, geleistet können werden sollte, und durch das Programm sollte gleichzeitig für einen starken Fokus der Investoren auf die mittel- und langfristigen politischen Prioritäten der Union wie den europäischen Grünen Deal, den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, die Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, die neue Industriestrategie für Europa und ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang gesorgt werden, wobei dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen ist. Mit ihm sollte die Risikoübernahmekapazität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe) und nationaler Förderbanken und -institute sowie anderer Durchführungspartner erheblich erhöht werden, um die wirtschaftliche Erholung zu stützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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