ErwGr. 24

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Um den negativen Auswirkungen der tiefgreifenden Veränderungen, die die Gesellschaften in der Union und der Arbeitsmarkt in den kommenden zehn Jahren durchlaufen, zu begegnen, muss in das Humankapital, die soziale Infrastruktur, die Mikrofinanzierung, die ethische Finanzierung und die Finanzierung von sozialen Unternehmen und in neue sozialwirtschaftliche Geschäftsmodelle, darunter sozialwirksame Investitionen und eine an sozialen Ergebnissen orientierte Auftragsvergabe, investiert werden. Durch das Programm „InvestEU“ sollte das neu entstehende Sozialmarkt-Wirtschaftsumfeld gestärkt werden, um das Angebot von Finanzierungen für Kleinstunternehmen und soziale Unternehmen sowie karitative Einrichtungen zu verbessern und ihnen den Zugang dazu zu erleichtern, damit der Nachfrage derjenigen, die die Finanzierung am meisten benötigen, entsprochen werden kann. In dem Bericht der hochrangigen Taskforce „Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa“ vom Januar 2018 mit dem Titel „Boosting Investment in Social Infrastructure in Europe“ (Förderung von Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa) wird für den Zeitraum von 2018 bis 2030 ein Gesamtdefizit in Höhe von mindestens 1,5 Billionen EUR bei den Investitionen in die soziale Infrastruktur und in soziale Dienstleistungen, einschließlich allgemeiner und beruflicher Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum, aufgezeigt. Hier ist – unter anderem auf Unionsebene – Unterstützung erforderlich. Daher sollten das kollektive Potenzial des Kapitals der öffentlichen Hand, der Wirtschaft und von Philanthropen sowie die Unterstützung durch Stiftungen und alternative Formen von Finanzanbietern wie ethische, soziale und nachhaltige Akteure ausgeschöpft werden, um die Entwicklung der Wertschöpfungskette des Sozialmarktes zu unterstützen und die Widerstandsfähigkeit der Union zu steigern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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