ErwGr. 37

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Der Fonds „InvestEU“ sollte – insbesondere in Anbetracht der positiven Auswirkungen einer derartigen Öffnung auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten – Drittländern, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, beitretende Länder, Bewerberländer, potenzielle Bewerberländer, unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder oder andere Länder sind, für Beiträge offenstehen, wobei die zwischen der Union und diesen Ländern vereinbarten Bedingungen einzuhalten sind. So sollte die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Ländern, falls angezeigt, insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation sowie KMU fortgesetzt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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