ErwGr. 34

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Die Kommission und die EIB-Gruppe sollten eine Partnerschaft eingehen, die auf den jeweiligen relativen Stärken beider Partner aufbaut, damit eine maximale Wirkung erzielt wird, die Maßnahmen effizient umgesetzt werden und die Haushaltsausführung und das Risikomanagement angemessen beaufsichtigt werden, und mit dieser Partnerschaft sollte ein wirksamer und integrativer direkter Zugang zur EU-Garantie unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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