ErwGr. 33

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte gezielt so ausgestaltet werden, dass Fondsmittel, die unter die geteilte Mittelverwaltung fallen, oder andere zusätzliche von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Beträge, einschließlich der gemäß der Verordnung (EU) 2021/241zur Verfügung gestellten Beträge, für die Dotierung einer von der Union ausgestellten Garantie eingesetzt werden können. Durch diese Möglichkeit würde sich der Mehrwert der EU-Garantie erhöhen, da sie einen breiteren Kreis von Endempfängern und Projekten ermöglichen, zu einer Diversifizierung der Mittel zur Verwirklichung der Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fonds oder der Aufbau- und Resilienzpläne führen und gleichzeitig durch die Durchführung der EU-Garantie im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung für ein kohärentes Risikomanagement der Eventualverbindlichkeiten sorgen würde. Die Union sollte die Garantie für die Finanzierungen und Investitionen übernehmen, die in den zwischen der Kommission und den Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente vorgesehen sind. Die unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fondsmittel oder andere zusätzliche von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Beträge, einschließlich der gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verfügung gestellten Beträge, sollten für die Dotierung der Garantie nach einer von der Kommission bestimmten und in der mit dem Mitgliedstaat unterzeichneten Beitragsvereinbarung auf der Grundlage der Art der Finanzierungen und Investitionen und der zu erwartenden Verluste festgelegten Dotierungsquote herangezogen werden. Der Mitgliedstaat würde für die über die erwarteten Verluste hinausgehenden Verluste aufkommen und dafür eine Rückgarantie zugunsten der Union, die gelten sollte, solange noch Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente ausstehen, ausstellen. Solche Vereinbarungen sollten mit jedem Mitgliedstaat, der sich freiwillig für eine solche Option entscheidet, in einer einzigen Beitragsvereinbarung geschlossen werden.
Die Beitragsvereinbarung sollte eine oder mehrere spezifische Garantievereinbarungen, die innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Grundlage der Regeln des Fonds „InvestEU“ umzusetzen sind, sowie eine etwaige regionale Zweckbindung umfassen. Die Festlegung der Dotierungsquote auf Einzelfallbasis erfordert eine Abweichung von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „Haushaltsordnung“). Eine solche Ausgestaltung bietet auch ein einheitliches Regelwerk für Haushaltsgarantien, die durch zentral verwaltete Fondsmittel oder durch unter die geteilte Mittelverwaltung fallende Fondsmittel gestützt werden, was eine Kombination erleichtern würde. Die Dotierung einer EU-Garantie im Zusammenhang mit einer Mitgliedstaaten-Komponente durch andere zusätzliche von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Beträge, einschließlich der gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verfügung gestellten Beträge, sollten als externe zweckgebundene Einnahmen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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