ErwGr. 32

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Jeder Politikbereich sollte aus zwei Komponenten bestehen: einer EU-Komponente und einer Mitgliedstaaten-Komponente. Die EU-Komponente sollte unionsweitem Marktversagen und unionsweiten suboptimalen Investitionsbedingungen oder Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen in einzelnen Mitgliedstaaten in angemessener Weise entgegenwirken. Die geförderten Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte den Mitgliedstaaten sowie regionalen Gebietskörperschaften über den jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, einen Teil ihrer Fondsmittel, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, für die Dotierung der EU-Garantie bereitzustellen und die EU-Garantie für Finanzierungen oder Investitionen einzusetzen, um einem spezifischen Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gemäß der Beitragsvereinbarung – auch in benachteiligten und abgelegenen Gebieten wie den Gebieten der Union in äußerster Randlage – entgegenzuwirken und dadurch zur Erreichung der Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fonds beizutragen. Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte den Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit geben, andere zusätzliche Beträge, einschließlich der gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verfügung gestellten Beträge, für die Dotierung der EU-Garantie bereitzustellen und die EU-Garantie für Finanzierungen oder Investitionen für in der Beitragsvereinbarung festgelegte Zwecke einzusetzen, zu denen in bestimmten Fällen auch die Zwecke von Maßnahmen im Rahmen eines Aufbau- und Resilienzplans gehören sollten. Dadurch könnte unter anderem eine Kapitalunterstützung für KMU, die durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt wurden und sich Ende 2019 aus beihilferechtlicher Sicht noch nicht in Schwierigkeiten befanden, ermöglicht werden. Durch die aus dem Fonds „InvestEU“ durch die EU-Komponente oder die Mitgliedstaaten-Komponente unterstützten Maßnahmen sollten private Finanzierungen nicht dupliziert oder verdrängt werden und sollte der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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