ErwGr. 35

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Die Union, die von der Kommission vertreten wird, sollte sich an einer Kapitalerhöhung des Europäischen Investitionsfonds (EIF) beteiligen können, damit die Wirtschaft der Union und ihre Erholung auch künftig durch den EIF unterstützt werden können. Hauptziel der Kapitalerhöhung wäre es, dem EIF zu ermöglichen, an der Umsetzung des Programms „InvestEU“ mitzuwirken. Die Union sollte in der Lage sein, ihren Gesamtanteil am EIF-Kapital aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck sollte im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 eine ausreichende Finanzausstattung vorgesehen werden. Der Verwaltungsrat des EIF beschloss am 3. Dezember 2020, den Anteilseignern eine Erhöhung des genehmigten Kapitals des EIF vorzuschlagen, die dazu führen würde, dass dem EIF Barmittel in Höhe von 1 250 000 000 EUR zugeführt werden. Der Preis neuer Anteile beruht auf der von den Anteilseignern des EIF vereinbarten Formel für den Nettoinventarwert und setzt sich aus dem eingezahlten Teil und dem Agio auf Anteile zusammen. Im Einklang mit Artikel 7 der Satzung des EIF sind für jeden gezeichneten Anteil 20 % des Nennwerts einzuzahlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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