ErwGr. 8

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Die Union bekennt sich zu den in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) festgelegten Zielen, den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (5) (im Folgenden „Pariser Übereinkommen“) und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030. Um die darin enthaltenen Ziele sowie die in der Umweltpolitik der Union verankerten Ziele zu erreichen, müssen die Anstrengungen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung erheblich verstärkt werden. Daher sollten die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung einen wichtigen Platz bei der Gestaltung des Fonds „InvestEU“ einnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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