ErwGr. 14

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

Das Programm sollte den einschlägigen Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport berücksichtigen, der den Rahmen für die Zusammenarbeit auf Unionsebene im Sportbereich bildet. Der einschlägige Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport und die im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen im Sportbereich sollten kohärent und komplementär sein. Der Schwerpunkt sollte insbesondere auf dem Breitensport liegen, da Sport bei der Förderung von körperlicher Bewegung und einer gesunden Lebensweise, zwischenmenschlichen Beziehungen, sozialer Inklusion und Gleichheit eine wichtige Rolle spielt. Das Programm sollte die Lernmobilität des Personals im Sportbereich unterstützen, in erster Linie im Breitensport. Nicht im Breitensport tätiges Personal im Sportbereich, einschließlich Personen mit einer dualen Laufbahn im Sport und außerhalb des Sports, kann ebenfalls den Lerneffekt und den Wissenstransfer für Personal und Organisationen im Breitensport verbessern. Deshalb sollte es möglich sein, über das Programm Lernmobilitätsmöglichkeiten für nicht im Breitensport tätiges Personal im Sportbereich zu unterstützen, wenn die Teilnahme solchen Personals dem Breitensport nützt. Das Programm sollte dazu beitragen, die gemeinsamen europäischen Werte durch Sport, verantwortungsvolle Verwaltung und Integrität im Sport, eine nachhaltige Entwicklung sowie die allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen im Sport und durch den Sport zu fördern. Gemeinnützige Sportveranstaltungen, die durch das Programm unterstützt werden, sollten eine europäische Dimension und eine europaweite Wirkung haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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