ErwGr. 63

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

Die EIB sollte in Anbetracht ihrer in den Verträgen verankerten Rolle und ihrer in den letzten Jahrzehnten bei der Unterstützung der Politikmaßnahmen der Union gesammelten Erfahrungen weiterhin ein natürlicher Partner der Kommission bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen sein. Die EIB und die Kommission sollten ihre Zusammenarbeit und Koordinierung während der gesamten Durchführung der Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des EFSD+ — auch während des Programmplanungsprozesses und vor Ort — verstärken. Die EIB sollte mit der Durchführung eines speziellen Investitionsfensters betraut werden, das eine umfassende Risikoabdeckung für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene beinhaltet und exklusiv sein sollte, mit Ausnahme von Vorhaben, die die EIB nicht durchführen kann oder will. Es sollten gegebenenfalls zusätzliche nichtexklusive spezielle Investitionsfenster für die EIB eingerichtet werden, die eine umfassende Risikodeckung gewährleisten, und zwar für Vorhaben mit gewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene sowie für Vorhaben zur Förderung ausländischer Direktinvestitionen, des Handels und der Internationalisierung der Volkswirtschaften der Partnerländer, auch durch passive Direktinvestitionen, sowie andere thematische Unionsprioritäten zur Unterstützung der Ziele des Instruments und im Einklang mit den SDG, etwa — aber nicht ausschließlich — mit europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und privatwirtschaftlichen Unionseinrichtungen. Die EU-Garantie sollte nur eine Absicherung des politischen Risikos für privatwirtschaftliche Vorhaben im Einklang mit denen der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten bieten.
Bei diesen Investitionsfenstern, die die spezifischen Mandate bilden sollten, die die EIB für ihre Tätigkeit außerhalb der Union benötigt, sollten dieselben Regeln und Bedingungen gelten wie bei allen anderen Investitionsfenstern im Rahmen des EFSD+, einschließlich der Governance-Regelungen; sie sollten — mit Ausnahme des exklusiven Investitionsfensters — nach dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren im Hinblick auf die Förderfähigkeit und Auswahl der Vorhaben und Gegenparteien für die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des EFSD+ festgelegt werden. Für diese drei EIB-spezifischen Investitionsfenster sollte sich der Richtbetrag auf 26 725 000 000 EUR belaufen. Die Beträge für die einzelnen Investitionsfenster sollten als Ergebnis des Programmplanungsprozesses zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens und während der Überprüfungen der Programmplanung begründet und bestätigt werden. Die Ziele, Prioritäten und Beträge für die einzelnen Investitionsfenster und ihre Durchführung sollten eine vollständige Angleichung der Politikmaßnahmen an die Unionsprioritäten gewährleisten und mit der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Mehrjahresrichtprogrammen, einschließlich ihrer geografischen und thematischen Prioritäten, im Einklang stehen. Die im Rahmen des EFSD+ vorgesehene Methode für Risikobewertung und Vergütung sollte bei allen Investitionsfenstern, einschließlich der speziellen EIB-Fenster, einheitlich angewandt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Die von der EIB durchgeführten Investitionsfenster sollten sich auf alle Länder erstrecken können, die für eine Garantie für Außenmaßnahmen in Betracht kommen, insbesondere wo dies am dringendsten erforderlich ist und mit den geografischen Prioritäten des Instruments und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung im Einklang steht. EFSD+-Garantien für EIB-Vorhaben mit gewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene und Vorhaben des Privatsektors sollten zu ähnlichen Bedingungen geleistet werden wie die Garantien, die anderen förderfähigen Gegenparteien gewährt werden.
EFSD+-Garantien, die von der EIB oder anderen förderfähigen Gegenparteien für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und Vorhaben mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb staatlicher Ebene sowie für Vorhaben mit gewerblichen Gegenparteien unterhalb staatlicher Ebene, die keine nennenswerten Einnahmen erwirtschaften, gewährt werden, sollten unentgeltlich erfolgen können, um dazu beizutragen, die Finanzierungskosten für Investitionen des öffentlichen Sektors, die von Partnerländer getätigt werden, zu senken. Im Einklang mit den Zielen und allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung, den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten sowie gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung sollten die Kommission und die EIB für die speziellen EIB-Investitionsfenster spezielle Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen schließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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