Auf der Grundlage der bestehenden EFSD-Garantie, die mit der Verordnung (EU) 2017/1601 eingerichtet wurde, und den von dem mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 eingerichteten Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gestützten Garantien sollte eine Garantie für Außenmaßnahmen eingerichtet werden. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen sollten durch Haushaltsgarantien abgedeckte EFSD+-Vorhaben, Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer auf der Grundlage des Beschlusses 77/270/Euratom des Rates (28) unterstützt werden. Diese Vorhaben sollten durch Mittel im Rahmen des Instruments in Verbindung mit Mitteln im Rahmen der IPA-III-Verordnung und der Verordnung (Euratom) 2021/948 unterstützt werden, die auch die Dotierung und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfe-Darlehen bzw. die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) 2021/948 genannten Darlehen für Drittländer abdecken sollten. Bei der Finanzierung von EFSD+-Vorhaben sollten diejenigen Vorhaben Priorität erhalten, bei denen Zusätzlichkeit und Entwicklungswirkung maximiert sind, einschließlich solcher, die große Wirkung hinsichtlich der Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen haben, deren Kosten-Nutzen-Verhältnis die Nachhaltigkeit der Investitionen verbessert und die Nachhaltigkeit und langfristige Entwicklungswirkungen gewährleisten. Für die durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Vorhaben sollte gegebenenfalls — und im Einklang mit den Anforderungen an eine bessere Rechtsetzung — eine umfassende Ex-ante-Bewertung der ökologischen, finanziellen und sozialen Aspekte durchgeführt werden.
Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumente sollten der Unionspolitik gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten für Steuerzwecke und deren Aktualisierungen entsprechen, die in den einschlägigen Unionsrechtsakten und den Schlussfolgerungen des Rates, insbesondere in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 und den zugehörigen Anlagen, festgelegt ist, sowie den in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) festgelegten Grundsätzen. Es gelten alle einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere die Bestimmungen über die indirekte Mittelverwaltung nach Titel VI der Haushaltsordnung. Die Bereitstellung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen sollte weiterhin in die Zuständigkeit der Regierungen fallen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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