ErwGr. 65

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

Durch den EFSD+ sollten die Zusätzlichkeit von Finanzierungen maximiert, Marktversagen und suboptimale Investitionssituationen behoben werden, lokale öffentliche Einrichtungen dabei unterstützt werden, ihre Investitionen aufzustocken und eigenständig zu finanzieren, innovative Produkte zur Verfügung gestellt und Mittel des Privatsektors einbezogen werden (Crowding-in). Die Zusätzlichkeit sollte im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Instruments und mit anderen einschlägigen politischen Unionsstrategien angewandt werden. Die Einbindung des Privatsektors, einschließlich KMU, in die Zusammenarbeit der Union mit Partnerländern über den EFSD+ sollte zu einer messbaren und zusätzlichen Entwicklungswirkung führen, ohne den lokalen Markt zu verzerren und in unfairen Wettbewerb mit den lokalen Wirtschaftsteilnehmern zu treten. Sie sollte kostenwirksam und transparent sein und auf gegenseitiger Rechenschaftspflicht gründen, wobei die Risiken und Kosten gemeinsam getragen werden. Der EFSD+ sollte als zentrale Anlaufstelle für die Annahme von Finanzierungsvorschlägen von Finanzierungsinstitutionen und öffentlichen oder privaten Investoren dienen und ein breites Spektrum an finanzieller Unterstützung für förderfähige Investitionen bieten. Die Hebelwirkung des EFSD+ sollte evaluiert werden, indem die Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel für eine nachhaltige Entwicklung durch den Einsatz der finanziellen Unterstützung durch den EFSD+ gemessen wird. Die Hebelwirkung sollte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 38 der Haushaltsordnung und gemäß den internationalen Regeln und Verfahren für die Messung der durch öffentliche Entwicklungsfinanzierungsmaßnahmen mobilisierten privatwirtschaftlichen Beiträge ermittelt werden, etwa nach den Methoden des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD. Das Europäische Parlament und der Rat sollten förderfähige Gegenparteien und die Zivilgesellschaft zu einem Meinungsaustausch über die Finanzierungen und Investitionen nach dieser Verordnung einladen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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